Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, [A.] , erhob Beschwerde gegen die Eidgenössische Ausgleichskasse, weil diese seine Witwerrente aufgrund der Volljährigkeit seines jüngsten Kindes aufgehoben hatte. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte, die Witwerrente auch über den 31. Oktober 2020 hinaus auszurichten.

Die Ausgleichskasse beantragte, die Beschwerde abzuschreiben, und reichte eine Verfügung ein, mit der sie dem Beschwerdeführer die Witwerrente ab dem 1. November 2020 zusprach. Das Bundesgericht entschied, dass die Ausgleichskasse ihre funktionale Zuständigkeit überschreitet und den Devolutiveffekt missachtet, indem sie während des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer die Witwerrente zusprach.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition. Der Beschwerdeführer verlangt die Witwerrente über den 31. Oktober 2020 hinaus, was ein zulässiges rechtsgestaltendes Rechtsbegehren ist.

Das Bundesgericht entschied, dass die Ausgleichskasse ihre funktionale Zuständigkeit überschreitet und den Devolutiveffekt missachtet, indem sie während des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer die Witwerrente zusprach. Die Verfügung der Ausgleichskasse vom 18. November 2022 ist formellrechtlich als nichtig und in diesem Verfahren als Antrag der Beschwerdegegnerin auf Gutheissung der Beschwerde zu betrachten.

Das…