Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin [A.] wurde mit Strafbefehl vom 30. Oktober 2020 wegen Missachtens der Meldepflicht für einreisende Personen gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. k des Epidemiengesetzes (EpG) in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs bestraft. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin mehrmals Einsprache, unter anderem durch ihre Ehemann, durch eine unzulässige Rechtsvertretung und per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur. Die Staatsanwaltschaft erklärte diese Einsprachen für ungültig und die Vorinstanz bestätigte diese Entscheidung.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, die kantonsgerichtliche Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass eine gültige Einsprache gegen den Strafbefehl vorliegt. Sie macht geltend, sie habe an einem Tag auf drei verschiedene Arten gültige Einsprachen veranlasst.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen sind, dass keine gültige Einsprache gegen den Strafbefehl vorliegt. Es stellt fest, dass die Einsprache, die die Beschwerdeführerin per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur einreichte, ungültig ist und keine Rechtswirkung entfaltet. Ebenso ist die Einsprache, die der Ehemann der Beschwerdeführerin in deren Auftrag einreichte, ungültig, da er nicht zur Vertretung der Beschwerdeführerin befugt war.
Das Bundesgericht weist auch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die Einsprachefrist nicht eingehalten hat, da die Einsprache, die sie der thailändischen Post übergeben hatte, erst nach Ablauf der Nachfrist in der Schweiz angekommen ist. Die Übergabe der Einsprache an die thailändische Post hatte keine fristwahrende Wirkung.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen sind, dass keine gültige Einsprache gegen den Strafbefehl vorliegt. Es weist auch darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft die…