Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, [A.] , wurde mit Strafbefehl vom 25. Februar 2019 der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen. Die Zustellung des Strafbefehls scheiterte zunächst zweimal, bevor er am 3. Juni 2019 persönlich zugestellt wurde. Die Beschwerdeführerin erhob am 13. Juni 2019 Einsprache gegen den Strafbefehl, die jedoch vom Bezirksgericht Horgen als verspätet abgewiesen wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich wies eine dagegen gerichtete Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin die Wiederherstellung der Frist für die Einsprache, was jedoch von der Staatsanwaltschaft abgelehnt wurde. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Obergericht erneut abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin führt nun erneut Beschwerde in Strafsachen und beantragt die Aufhebung der Verfügung und des Beschlusses des Obergerichts sowie die Wiederherstellung der Einsprachefrist. Sie macht geltend, dass sie aufgrund einer schweren Krebsdiagnose und der damit verbundenen Therapien nicht in der Lage war, den Strafbefehl rechtzeitig zur Kenntnis zu nehmen und Einsprache zu erheben.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst, ob die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Vorinstanz wesentliche Elemente zur Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens selektiv ignoriert habe. Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass die Vorinstanz die ärztlichen Zeugnisse berücksichtigt hat und dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
Das Bundesgericht erläutert, dass die Wiederherstellung einer Frist nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden kann. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie aufgrund ihrer Krankheit nicht in der Lage war, den…