Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] wurde während eines Erstabsprungs mit dem Fallschirm verletzt. Der Beschwerdegegner 1, [X.] , wurde vorgeworfen, den Beschwerdeführer ungenügend überwacht und mittels Funk angeleitet zu haben. Das Bezirksgericht sprach den Beschwerdegegner 1 vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung frei und verwies die Zivilforderungen des Beschwerdeführers auf den Zivilweg. Das Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid. Der Beschwerdeführer erhob Strafrechtsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragte, das Urteil aufzuheben und den Beschwerdegegner 1 der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen.
Die Parteien sind der Beschwerdeführer [A.] , der Beschwerdegegner 1 [X.] und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern. Das Verfahren wurde beim Bundesgericht unter der Nummer 6B_92/2019 geführt.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Legitimation des Beschwerdeführers zur Erhebung der Strafrechtsbeschwerde. Es stellte fest, dass die Zivilforderungen des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig auf den Zivilweg verwiesen worden waren und dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte, das Kantonsgericht habe die Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Urteils im Zivilpunkt zu Unrecht festgestellt.
Das Bundesgericht führte aus, dass die Privatklägerschaft nur dann zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt ist, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Da die Zivilforderungen des Beschwerdeführers bereits auf den Zivilweg verwiesen worden waren, fehlte es an der erforderlichen Legitimation.
Das Bundesgericht wies auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte, das Kantonsgericht habe die Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Urteils im Zivilpunkt zu…