Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Bezirksgericht Zurzach am 24. Oktober 2018 der Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft, weil er am 30. Mai 2018 einen Personenwagen mit einem ausländischen Führerausweis geführt hatte, obwohl er seit dem 28. Dezember 2013 in der Schweiz lebte und deshalb einen schweizerischen Führerausweis hätte erwerben müssen. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 12. Februar 2019 das Urteil des Bezirksgerichts. Der Beschwerdeführer führte Beschwerde in Strafsachen und beantragte, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei freizusprechen.

Die Beschwerde richtete sich gegen die Verurteilung wegen Widerhandlung gegen die VZV durch Nichterwerben des schweizerischen Führerausweises. Der Beschwerdeführer rügte, dass sowohl die Verpflichtung, einen schweizerischen Führerausweis zu erwerben, als auch die damit verbundene strafrechtliche Sanktionierung einzig auf Verordnungsstufe geregelt seien, was gegen das Legalitätsprinzip verstosse.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Pflicht, einen schweizerischen Führerausweis zu erwerben, um Motorfahrzeuge in der Schweiz führen zu dürfen, bereits auf Gesetzesstufe geregelt sei. Art. 42 VZV sehe einzig eine Lockerung dieser Verpflichtung für Fahrzeugführer aus dem Ausland vor. Die Rüge, wonach Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV den Beschwerdeführer zum Erwerb eines schweizerischen Führerausweises verpflichte und dies gegen das Legalitätsprinzip verstosse, erweise sich damit als unbegründet.

Das Bundesgericht führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer auch keine gültige Delegationsnorm für die Strafnorm von Art. 147 Ziff. 1 VZV geltend machen könne. Das von Art. 147 Ziff. 1 VZV sanktionierte Verhalten erfülle aber auch den Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, wonach mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt. Selbst wenn für Art. 147 Ziff. 1 VZV keine gültige Delegationsnorm bestehen…