Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, eine mazedonische Staatsbürgerin, heiratete 2002 einen in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Nach der Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 2013 lebte sie mit ihren beiden Söhnen, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen, in der Schweiz. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn lehnte ihre Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, da sie von der Sozialhilfe abhängig war und keine Integration in die Schweiz vorweisen konnte. Die Vorinstanz bestätigte diese Entscheidung.

Die Beschwerdeführerin und ihre Söhne beantragen vor dem Bundesgericht, die Entscheidung aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Sie machen geltend, dass sie inzwischen eine Arbeitsstelle gefunden habe und nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Beschwerde und stellt fest, dass die Vorinstanz die Rechtsprechung zu Art. 43 und Art. 50 AIG sowie zum umgekehrten Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen im Rahmen von Art. 8 EMRK zutreffend wiedergegeben hat. Die Beschwerdeführerin hat sich seit 2006 von der Sozialhilfe unterstützen lassen und konnte sich nicht von der Fürsorge lösen. Die Vorinstanz durfte daher annehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht als hinreichend integriert im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gelten kann.

Das Bundesgericht stellt auch fest, dass die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin verhältnismässig ist. Die Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrem 22. Lebensjahr in Mazedonien und hat dort ihre persönlichkeitsprägenden Kinder- und Jugendjahre verbracht. Sie…