Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, Inhaber und Sicherheitsverantwortlicher einer Firma für Gerüstbau, wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, nachdem ein Mitarbeiter auf einer Baustelle durch ein Eternitdach gestürzt und tödlich verunglückt war. Der Unfall ereignete sich, als der Mitarbeiter auf dem Rückweg von der Südseite des Gebäudes, wo er Material abgeholt hatte, durch das ungesicherte Dach einbrach.

Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Mitarbeiter nicht entsprechend informiert hatte und keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen hatte, um den Zugang zu den Dächern zu sichern. Der Beschwerdeführer hatte den Mitarbeiter angewiesen, einen bestimmten Weg zu nehmen, aber keine Massnahmen ergriffen, um den Gefahrenbereich zu sichern.

Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Urteils und seinen Freispruch, da er der Meinung war, dass die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt und die Beweise einseitig berücksichtigt hatte.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt festgestellt hatte und die Beweise nicht einseitig berücksichtigt hatte. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer als Sicherheitsverantwortlicher eine Garantenstellung innehatte und daher verpflichtet war, die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

Das Gericht befand, dass der Beschwerdeführer pflichtwidrig nicht geprüft hatte, ob das zu betretende Dach durchbruchsicher war, und keine entsprechenden Massnahmen zum Schutz der Arbeiter getroffen hatte. Die Vorinstanz hatte zu Recht angenommen, dass der Beschwerdeführer die Gefahrenstelle nicht gesichert hatte und dass dies eine Sorgfaltswidrigkeit darstellte.

Das Gericht prüfte…