Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] , ein nigerianischer Staatsangehöriger, wurde wegen mehrfacher qualifizierter Entführung und mehrfachen Entziehens von Minderjährigen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Er befindet sich seit dem 26. Mai 2015 in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies und hat zwei Drittel seiner Strafe verbüsst. Der Beschwerdeführer beantragte die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, die jedoch vom Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich und vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich abgelehnt wurde.

Der Beschwerdeführer hat zwei Söhne, die er 2011 ohne Wissen und Zustimmung der Mutter nach Nigeria brachte. Er hat sich bisher nicht um die Rückbringung seiner Söhne in die Schweiz bemüht und hat Bedingungen gestellt, um dies zu tun. Das Verwaltungsgericht hat die bedingte Entlassung verweigert, da der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, mit den schweizerischen Behörden zu kooperieren, um die Kinder in die Schweiz zurückzuführen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Es hat festgestellt, dass die Verweigerung der bedingten Entlassung nicht gegen Art. 86 Abs. 1 StGB verstößt, da der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, mit den schweizerischen Behörden zu kooperieren, um die Kinder in die Schweiz zurückzuführen. Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die Verweigerung der bedingten Entlassung nicht gegen die Unschuldsvermutung nach Art. 10 Abs. 1 StPO verstößt.

Das Bundesgericht hat auch die Rechtsprechung zu Dauerdelikten und der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug erörtert. Es hat festgestellt, dass ein Dauerdelikt vorliegt, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustands mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf Fortführung des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst wird.

Das Bundesgericht hat auch die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 Abs. 1 StGB erörtert. Es hat festgestellt, dass die bedingte…