Sachverhalt
Die Eheleute [A.A.] und [A.B.] sind Eigentümer eines 992 m2 messenden Grundstücks in [U.] /SO, auf dem sie ein freistehendes Einfamilienhaus und ein Annexgebäude erstellten. Die Anlagekosten beliefen sich auf rund Fr. 1,3 Mio. Das Steueramt des Kantons Solothurn (KStA/SO) setzte den Eigenmietwert der beiden Gebäude für die Steuerperiode 2013 auf je Fr. 33'630.-- fest. Die Steuerpflichtigen erhoben Einsprache und machten geltend, der Eigenmietwert belaufe sich richtigerweise auf Fr. 27'615.-- pro Jahr. Das KStA/SO wies die Einsprache ab. Die Steuerpflichtigen gelangten mit Rekurs und Beschwerde an das Kantonale Steuergericht Solothurn, das die Rechtsmittel teilweise guthiess und den Eigenmietwert auf Fr. 28'185.-- festsetzte.
Das KStA/SO erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte, der Eigenmietwert sei auf Fr. 33'630.-- pro Jahr festzusetzen. Die Steuerpflichtigen und die Vorinstanz beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Tragweite des Verweises auf die von der ESTV herausgegebenen Richtlinien in § 9 Abs. 2 StV/SO Nr. 15. Es stellte fest, dass die Norm auf Gebäude überdurchschnittlicher Bauart anwendbar ist und dass die Verweisung auf die Richtlinien der ESTV als ergänzendes Recht zu betrachten ist.
Das Gericht kam zum Schluss, dass die Verweisung in § 9 Abs. 2 StV/SO Nr. 15 statisch ist und dass das Kreisschreiben 1969 auch in den Steuerperioden 2010 bis und mit 2016 herangezogen werden sollte. Es befand, dass die gegenteilige Auslegung und…