Art. 128 BV
Direkte Steuern
1 Der Bund kann eine direkte Steuer erheben:
- a. von höchstens 11,5 Prozent auf dem Einkommen der natürlichen Personen;
- b. von höchstens 8,5 Prozent auf dem Reinertrag der juristischen Personen;
- c. …
2 Der Bund nimmt bei der Festsetzung der Tarife auf die Belastung durch die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Rücksicht.
3 Bei der Steuer auf dem Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression periodisch ausgeglichen.
4 Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Vom Rohertrag der Steuer fallen ihnen mindestens 17 Prozent zu. Der Anteil kann bis auf 15 Prozent gesenkt werden, sofern die Auswirkungen des Finanzausgleichs dies erfordern.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 68 Abs. 1 StHG 200018 Zitierungen
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2Vertrauensschutz; Zuständigkeit für die Erteilung von sog. "Rulings"; Bindungswirkung von "Rulings"14 Zitierungen
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3Zur Rückabwicklung, wenn ein Kanton die direkte Bundessteuer beansprucht, ohne hierzu berechtigt zu sein5 Zitierungen
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4Beschwerdefrist; Feststellungsverfügung bei der direkten Bundessteuer5 Zitierungen
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5Voraussetzungen des Beteiligungsabzugs, wenn ein Teilpaket von weniger als zehn Prozent veräussert wird1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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5 Zitierungen24.08.2015 · 5 Zitierungen
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4 Zitierungen
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3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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