Sachverhalt
Die [A. AG] , handelnd durch die statutarischen Organe, erhob Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 28. September 2016. Gegenstand des Verfahrens waren die Kantons- und Gemeindesteuern 2002 sowie die direkte Bundessteuer 2002 und die damit verbundenen Steuerbussen.
Die [A. AG] hatte am 21. Mai 2002 ein Patentgesuch eingereicht und [B.] als Erfinder angegeben. Später wurde das Gesuch auf [B.] übertragen, der die Rechte aus seiner Erfindung an die [C. GmbH] abtrat. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern eröffnete ein Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren gegen die [A. AG] und [B.] .
Die Steuerverwaltung auferlegte [B.] Bussen wegen vollendeter Steuerhinterziehung und verpflichtete die [A. AG] zur Nachzahlung von Steuern und zur Zahlung von Steuerbussen. Die [A. AG] erhob Beschwerde gegen die Bussen und die Steuernachzahlung.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Strafverfolgung während des bundesgerichtlichen Verfahrens verjährt ist. Es stellte fest, dass die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode beträgt.
Das Gericht wendete die neue Verjährungsbestimmung von Art. 184 DBG an, die milder ist als das in der Steuerperiode 2002 geltende Recht. Es kam zu dem Schluss, dass die Strafverfolgung am 1. Januar 2017 verjährt ist.
Das Bundesgericht hob das…