Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [A.] , und seine Ehefrau, [B.] , hatten in den Steuerjahren 2005-2007 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in [V.] /SH. Die Ehefrau schloss am 3. Mai 2005 mit ihrem Onkel einen Treuhand- und Mandatsvertrag, der es ihr ermöglichte, in den Verwaltungsrat der [X. AG] einzutreten. Der Onkel übertrug seiner Nichte treuhänderisch eine Pflichtaktie an der [X. AG] und verpflichtete sich, ihr seine Aktien im Rahmen eines Treuhandverhältnisses zu übertragen.
Die Eheleute deklarierten die Aktien an der [X. AG] in ihren gemeinsamen Steuererklärungen ohne Hinweis auf die Treuhandschaft als ihr Eigentum, was zur Erfassung mit der Vermögenssteuer führte. In den Jahren 2005-2007 trug die Gesellschaft geschäftsmässig nicht begründete Aufwände, die der Ehefrau zugute kamen.
Die kantonale Steuerverwaltung Schaffhausen eröffnete ein Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren und auferlegte den Eheleuten Nachsteuern und Hinterziehungsbusse. Die Einsprache und die Rechtsmittel an das Obergericht des Kantons Schaffhausen blieben erfolglos.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts und die Gutheissung seiner Rechtsmittel.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die subjektive Zuordnung der geldwerten Leistungen und kam zum Schluss, dass diese der Ehefrau zuzuordnen seien. Der Treuhandvertrag…