Sachverhalt

Die Beschwerdeführer, [A.A.] und [B.A.] , legten Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. September 2015 ein. Dieses Urteil betraf die Nachsteuern für die Kantons- und Gemeindesteuern 2002 und 2003 sowie die direkte Bundessteuer 2002. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern hatte den Beschwerdeführern Bussen auferlegt und sie zur Nachzahlung von Nachsteuern verpflichtet.

Der Beschwerdeführer [A.A.] war (Mit-)Erfinder mehrerer patentierter Verfahren im Bereich der Biomechanik und arbeitete ab 1. März 2002 für die Ingenieurbüro [X. AG] , deren Alleinaktionär er war. Am 21. Mai 2002 reichte die [X. AG] ein Gesuch um Patentierung eines elastischen Stabilisierungssystems für die Wirbelsäule ein und gab [A.A.] als Erfinder an.

Die Steuerverwaltung ging davon aus, dass [A.A.] eine geldwerte Leistung der [X. AG] in der Höhe von Fr. 100'000.-- zugeflossen war, und auferlegte ihm Bussen. Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigten die Bussen und die Nachsteuern.

Erwägungen

Das Bundesgericht wendete das Recht von Amtes wegen an und prüfte die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Es stellte fest, dass die Vorinstanz ein einziges Urteil für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer erlassen hatte, was zulässig war.

Das Bundesgericht prüfte die prozessualen Rügen der Beschwerdeführer, darunter die Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK, die unrichtige und willkürliche Feststellung des Sachverhalts und die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es kam zu dem…