Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] führt einen Landwirtschaftsbetrieb in Appenzell Ausserrhoden. Am 5. Mai 2010 fand eine unangemeldete Kontrolle durch das kantonale Veterinäramt und das Landwirtschaftsamt statt, bei der diverse Missstände festgestellt wurden. Eine Nachkontrolle am 15. Juni 2010 ergab erneut Mängel in der Tierhaltung. Der Kantonstierarzt führte am 23. Februar 2011 eine weitere unangemeldete Nachkontrolle durch und stellte wiederum verschiedene Mängel fest.

Der Beschwerdeführer wurde wegen Tierquälerei, Übertretung des Tierschutzgesetzes, Übertretung des Tierseuchengesetzes, Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen angeklagt. Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden sprach ihn teilweise schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe und einer Busse. Das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden bestätigte dieses Urteil.

Der Beschwerdeführer führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und ihn von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.

Erwägungen

1. Nichteintreten auf die Beschwerde

Das Bundesgericht legt seinem Urteil die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zugrunde und prüft diese nur auf Willkür hin. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden.

2. Schuldsprüche wegen Tierquälerei und Übertretung des Tierschutzgesetzes

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Schuldsprüche verletzten Bundesrecht. Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung, Misshandlung oder Überanstrengung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a des Tierschutzgesetzes muss mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen.

Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Tiere nicht angemessen gepflegt und behandelt hat,…