Sachverhalt

Die [X. AG] (Steuerpflichtige) bietet Dienstleistungen in den Bereichen "Zentralregulierung" und "Bürgschaftsvermittlung" an. Die Zentralregulierung umfasst die Einziehung von Guthaben und die Weiterleitung an Lieferunternehmen, während die Bürgschaftsvermittlung die Absicherung von Forderungen durch eine Garantiegesellschaft ermöglicht. Die Steuerpflichtige ist der Ansicht, dass die Bürgschaftsvermittlung eine unselbständige Nebenleistung zur Zentralregulierung ist und daher dem Empfängerortprinzip unterliegt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hingegen betrachtet die Bürgschaftsvermittlung als selbständige Leistung, die dem Erbringerortprinzip unterliegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Steuerpflichtigen abgewiesen und festgestellt, dass die Bürgschaftsvermittlung eine selbständige Leistung ist, die dem Erbringerortprinzip unterliegt. Die Steuerpflichtige hat daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Steuerpflichtigen abgewiesen und festgestellt, dass die Bürgschaftsvermittlung eine selbständige Leistung ist, die dem Erbringerortprinzip unterliegt. Das Gericht hat dabei die wirtschaftliche Betrachtungsweise angewendet und festgestellt, dass die Bürgschaftsvermittlung und die Zentralregulierung zwei separate Leistungen sind, die nicht als einheitliche Leistung betrachtet werden können.

Das Gericht hat auch festgestellt, dass die Bürgschaftsvermittlung nicht als unselbständige Nebenleistung zur…