Art. 14 MWSTG
Beginn und Ende der Steuerpflicht und der Befreiung von der Steuerpflicht
1 Die Steuerpflicht beginnt:
- a. für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland: mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit;
- b. für alle anderen Unternehmen: mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland.
2 Die Steuerpflicht endet:
- a. für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland: 1. mit der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, 2. bei Vermögensliquidation: mit Abschluss des Liquidationsverfahrens;
- b. für alle anderen Unternehmen: am Schluss des Kalenderjahres, in dem letztmals eine Leistung im Inland erbracht wird.
3 Die Befreiung von der Steuerpflicht endet, sobald das Total der im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsätze die Grenze von Artikel 10 Abs. 2 Bst. a oder c oder 12 Abs. 3 erreicht hat oder absehbar ist, dass diese Grenze innerhalb von 12 Monaten nach der Aufnahme oder Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit überschritten wird.
4 Der Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht kann frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden.
5 Unterschreitet der massgebende Umsatz der steuerpflichtigen Person die Umsatzgrenze nach Artikel 10 Abs. 2 Bst. a oder c oder 12 Abs. 3 und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so muss sich die steuerpflichtige Person abmelden. Die Abmeldung ist frühestens möglich auf das Ende der Steuerperiode, in der der massgebende Umsatz nicht erreicht worden ist. Die Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 11. Der Verzicht gilt ab Beginn der folgenden Steuerperiode.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs (hier: Erwerb von Kunstgegenständen)8 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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9 Zitierungen
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Mehrwertsteuer (Startgelder; Dienstleistung oder Lieferung)9 Zitierungen
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Mehrwertsteuer (Aircraft Management)8 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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