Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [A.] , wohnt in Russland und ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses im Kanton Zürich. Für die Steuerperiode 2011 wurde er ermessensweise eingeschätzt, da er keine Steuererklärung eingereicht hatte. Der Beschwerdeführer erhob Einsprache, die vom kantonalen Steueramt abgewiesen wurde. Anschließend erhob er Beschwerde beim Steuerrekursgericht, das die Beschwerde abwies, da der Beschwerdeführer kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hatte. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgericht, das auf die Beschwerde nicht eintrat, da sie verspätet sei.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Zustellung des Entscheids des Steuerrekursgerichts durch Ablage in den Akten nicht gültig sei und dass er die Beschwerde rechtzeitig erhoben habe, indem er sie am 30. Juni 2014 dem schweizerischen Generalkonsulat in [U.] übergeben habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde und die Frage, ob die Zustellung des Entscheids des Steuerrekursgerichts durch Ablage in den Akten gültig war. Es stellt fest, dass die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig ist, soweit sie sich gegen den Nichteintretensentscheid richtet.
Das Bundesgericht geht davon aus, dass die Zustellung des Entscheids des Steuerrekursgerichts durch Ablage in den Akten nicht gültig war, da der Beschwerdeführer kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hatte. Es prüft jedoch auch, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde, indem der Beschwerdeführer sie am 30. Juni 2014 dem schweizerischen Generalkonsulat in [U.] …