Sachverhalt

Die Klägerin, [A.] , ist die Alleinerbin von [B.] , der am xx.xx.2015 in Thailand verstorben ist. [B.] und [A.] hatten gemeinsam mit ihrer Schwester [C.] eine Erbteilungsklage gegen [C.] anhängig gemacht, um die Erbteilung ihrer Eltern, [D.] und [E.] , zu regeln. Das Obergericht des Kantons Zürich hatte die Auskunftspflicht des Klägers, [B.] , über das Verhältnis der Erblasser zu Gesellschaften, die Bezahlung von Schulden des Klägers durch die Erblasser an Dritte und die Lebenshaltungskosten der Erblasserin und des Klägers festgestellt.

Die Klägerin, [A.] , hat die Beschwerde ihres verstorbenen Bruders, [B.] , weitergeführt und beantragt die Abweisung der Auskunfts- und Editionsbegehren der Beklagten, [C.] . Die Beklagte hat Nichteintreten oder Abweisung der Beschwerde beantragt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Zulässigkeit der Beschwerde geprüft und festgestellt, dass die Beschwerde zulässig ist, da sie sich gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich richtet, das eine Zivilsache betrifft und den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- übersteigt.

Das Bundesgericht hat die Auskunftspflicht unter Miterben bei Erbteilung geprüft und festgestellt, dass die Erben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen haben, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt. Die Auskunftspflicht erstreckt sich nicht nur auf den Nachlass, sondern auch auf alle Zuwendungen, die zur Ausgleichung zu bringen sind oder der Herabsetzung unterliegen.

Das Bundesgericht hat die Bedeutung von Auskünften über das Verhältnis der Erblasser zu Gesellschaften für die Erbteilung geprüft und festgestellt, dass es genügt, dass die…