Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] wurde wegen Nötigung, Drohung und Tätlichkeiten angeklagt. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis stellte das Verfahren am 16. Mai 2013 mangels Schuldfähigkeit ein und sprach dem Beschwerdeführer weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu. Das Obergericht des Kantons Zürich hob die Einstellungsverfügung teilweise auf und sprach dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 3'406.20 sowie eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zu.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde in Strafsachen, die Einstellungsverfügung und den Beschluss des Obergerichts seien teilweise aufzuheben. Er begehrte eine Änderung der Einstellungsverfügung, um seine Unschuldsvermutung zu wahren, und eine höhere Entschädigung und Genugtuung.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Legitimation des Beschwerdeführers zur Beschwerde in Strafsachen. Es stellte fest, dass die beschuldigte Person grundsätzlich nicht legitimiert ist, eine zu ihren Gunsten erfolgte Verfahrenseinstellung anzufechten, um eine andere juristische Begründung der Einstellungsverfügung zu erwirken. Eine Ausnahme gilt nur, wenn Begründung und Dispositiv der Einstellungsverfügung sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und die beschuldigte Person Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte erhalten hätte.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdeführers zu Recht abwies, da die Einstellungsverfügung nicht wegen Schuldunfähigkeit, sondern zu seinen Gunsten erfolgte. Die Unschuldsvermutung wurde nicht verletzt, da die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer bei der Erläuterung der…