Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, [A.] , beantragte bei der Avenir Krankenversicherung AG die Kostengutsprache für eine zahnärztliche Behandlung wegen "schwerer aggressiver juveniler Parodontitis". Die Avenir Krankenversicherung AG lehnte den Antrag ab, da die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde beim Obergericht des Kantons Uri, das die Beschwerde abwies. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Die Beschwerdeführerin beantragte, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Avenir Krankenversicherung AG zu verpflichten, die Kosten für die zahnärztliche Behandlung zu übernehmen. Die Avenir Krankenversicherung AG beantragte, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Das Gericht muss prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache nach Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG erfüllt sind.

Die Beschwerdeführerin hat eine aggressive Parodontitis, jedoch fehlen Röntgenbilder aus der Jugendzeit, die notwendig wären, um eine juvenile Parodontitis zu diagnostizieren. Der von der Avenir Krankenversicherung AG beigezogene Parodontologe, Dr. med. dent. [B.] , kam in seinem Bericht vom 20. Februar 2013 zu dem Ergebnis, dass bei der 37-jährigen Patientin keine "juvenile oder präpubertäre Parodontitis" diagnostiziert werden könne.

Das Bundesgericht hat den Bericht von Dr. med.…