Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] beantragte beim Bundesgericht, festzustellen, dass ihm die elterliche Sorge über die drei Kinder [C.] , [D.] und [E.] zustehe, und ihm ein Besuchsrecht einzuräumen. Die Kinder waren nach dem Tod ihrer Mutter, einer eritreischen Asylbewerberin, bei Pflegefamilien untergebracht. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [U.] (KESB) hatte eine Vormundschaft errichtet und dem Beschwerdeführer ein auf vier Monate beschränktes Besuchsrecht eingeräumt.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der KESB ab. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er mit der Mutter der Kinder verheiratet sei und deshalb ein rechtliches Kindesverhältnis bestehe. Die Vorinstanz hatte jedoch festgestellt, dass die Ehe nicht anerkannt werden könne, da sie nur kirchlich in Italien erfolgt sei und am locus celebrationis nicht anerkannt werde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hatte, dass kein rechtliches Kindesverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den drei Kindern besteht. Der Beschwerdeführer hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass er mit der Mutter verheiratet sei und deshalb kraft Vaterschaftsvermutung ein rechtliches Kindesverhältnis bestehe. Die Vorinstanz hatte jedoch zu Recht entgegengehalten, dass die Ehe nicht anerkannt werden könne.
Das Bundesgericht führte aus, dass die elterliche Sorge nur einer Person zukommen kann, zu der ein rechtliches Kindesverhältnis besteht. Da kein rechtliches Kindesverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern besteht, kann dem Beschwerdeführer auch keine elterliche Sorge zustehen. Die Errichtung einer Vormundschaft durch die KESB…