Sachverhalt
Die [A. AG] , eine von [B.] beherrschte Aktiengesellschaft, übernahm mit Vertrag vom 28. Juni 2011 rückwirkend per 1. Januar 2011 Aktiven, darunter das Grundstück Nr. vvv GB [E.] , von der Einzelunternehmung [B.] . Zuvor war das Grundstück Teil des Privatvermögens von [B.] und wurde per 31. Dezember 2010 in das Geschäftsvermögen überführt. Das Grundbuchamt [E.] veranlagte die [A. AG] mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 für den Erwerb des Grundstücks mit Handänderungssteuern von Fr. 12'000.--. Die dagegen erhobene Einsprache wurde abgewiesen, und auch die anschließenden Rechtsmittel blieben erfolglos.
Die [A. AG] beantragt vor Bundesgericht, das Urteil vom 19. Dezember 2013 aufzuheben und festzustellen, dass die im Zusammenhang mit der Übertragung des Grundstücks verfügte Handänderungssteuer nicht geschuldet sei. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde und stellt fest, dass es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts handelt, der mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann.
Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft die geltend gemachten Vorbringen. Es stellt fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht eine Steuerumgehung bejaht hat, da die Voraussetzungen für eine Steuerumgehung nicht erfüllt sind. Die Übertragung des Grundstücks von [B.] auf die [A. AG] erfüllte die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Handänderungssteuer bei einer Umstrukturierung gemäss Art. 103 FusG i.V.m.…