Sachverhalt
Die [A. AG] , eine Generalunternehmerin, schloss am 31. Dezember 1998 einen Kaufrechtsvertrag mit der [B. AG] über ein Grundstück in der Gemeinde [V.] /ZH. Der Vertrag sah einen Ausübungspreis von Fr. 4'500'000.-- vor und war bis zum 31. Mai 1999 befristet. Die [A. AG] übertrug das Kaufrecht am 13. April 1999 an die [C. AG] . Die [C. AG] übte das Kaufrecht am 31. Mai 1999 aus und wurde Eigentümerin des Grundstücks.
Die Gemeinde [V.] /ZH veranlagte die [A. AG] mit Veranlagungsverfügung vom 2. Oktober 2006 und Einspracheentscheid vom 10. März 2008 zur Grundstückgewinnsteuer. Die Steuerrekurskommission III des Kantons Zürich und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigten die Veranlagung.
Die [A. AG] erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen und kam zum Schluss, dass die Beschwerde zulässig ist. Es prüfte dann die Verjährung des Veranlagungsrechts des Kantons Zürich und kam zum Schluss, dass das Recht noch nicht verjährt ist.
Das Bundesgericht prüfte auch die Verwirkung des Besteuerungsrechts des Kantons Zürich und kam zum Schluss, dass die Verwirkung nicht eingetreten ist, da der Kanton Zug keine formgültige Verwirkungseinrede erhoben hat.
Das Bundesgericht prüfte dann, ob eine wirtschaftliche Handänderung vorliegt, und kam zum Schluss, dass die Vorinstanz bundesrechtskonform von einer wirtschaftlichen Handänderung ausgegangen ist. Es prüfte auch, ob die Steuerpflichtige in einer Stellung…