Sachverhalt

Die philippinische Staatsangehörige [A.A.] heiratete am 14. Februar 2012 den Schweizer Bürger [B.A.] . Am 28. Februar 2012 erhielt sie die Aufenthaltsbewilligung. Ihre vier Kinder aus früheren Beziehungen reisten am 15. April 2013 mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein. [A.A.] beantragte am 24. Juni 2013 den Familiennachzug für ihre Kinder. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn bewilligte den Nachzug nur für das jüngste Kind [F.] , während die Gesuche für die Kinder [D.] und [E.] abgelehnt wurden.

[A.A.] und [B.A.] erhoben Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, das die Beschwerde abwies und den Kindern [D.] und [E.] eine Frist bis 30. April 2014 setzte, die Schweiz zu verlassen. [A.A.] und [B.A.] legten daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragten die Bewilligung des Nachzugs für die Kinder [D.] und [E.] .

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, da die Beschwerdeführer in vertretbarer Weise einen Bewilligungsanspruch geltend machen.

Das Gericht wies die Auffassung der Beschwerdeführer zurück, dass Art. 42 Abs. 2 AuG verfassungswidrig sei, da dies nicht mit dem Willen des Gesetzgebers übereinstimme. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 42 Abs. 2 AuG haben, da die Schweiz kein Freizügigkeitsabkommen mit den Philippinen abgeschlossen hat.

Das Gericht prüfte dann, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG vorliegen. Es stellte fest, dass die einjährige Frist für den Nachzug der Kinder [D.] und [E.] nicht…