Sachverhalt
Die [X.] Pte. Ltd., eine in Singapur ansässige Private Limited Company, unterhält in der Schweiz eine Zweigniederlassung in [U.] /ZG. Die Zweigniederlassung führt ihre Bücher in US-Dollars (Funktionalwährung) und nimmt von Handelsrechts wegen die Umrechnung in Schweizerfranken (Präsentationswährung) vor. Im Jahr 2006 gewährte die singapurische Hauptniederlassung der Steuerpflichtigen ein Darlehen über USD 77'811'939.96. Die Steuerpflichtige verbuchte einen Zinsaufwand von USD 3'910'494.41, welchen sie in der Bilanz der Darlehensschuld zuschlug.
Die Steuerverwaltung des Kantons Zug setzte den steuerbaren Gewinn und das steuerbare Eigenkapital fest und erhob die Beschwerde der Steuerpflichtigen ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die Beschwerde ab, und die Steuerpflichtige gelangte an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegeben.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen.
Das Bundesgericht geht auf die Regeln über die Unterkapitalisierung ein und stellt fest, dass es sich um steuerrechtliche Korrekturvorschriften handelt, die kein entsprechendes handelsrechtliches Gegenstück…