Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, Sohn des verstorbenen Häftlings [H.] , beantragt die Aufhebung des Entscheids der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 29. Mai 2013, mit dem die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen verschiedene Beschwerdegegner verweigert wurde. Der Vater des Beschwerdeführers war wegen des Vorwurfs der Tötung und von Sexualdelikten inhaftiert und verstarb unter ungeklärten Umständen in seiner Zelle. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Behörden ihre Schutzpflichten gegenüber seinem Vater verletzt hätten und dass die Vorermittlungen nicht unabhängig durchgeführt worden seien.

Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen hatte den Entscheid vom 25. Mai 2011 getroffen, mit dem sie die Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigerte. Der Beschwerdeführer hatte dagegen Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat den Entscheid der Anklagekammer aufgehoben und die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegner 1-5 und 7 erteilt. Das Gericht hat festgestellt, dass die Vorermittlungen nicht unabhängig durchgeführt worden seien und dass der Beschwerdeführer nicht korrekt in die Ermittlungen einbezogen worden sei.

Das Gericht hat auch festgestellt, dass die Suizidgefahr für die beanzeigten Angehörigen der Strafverfolgungs- und -vollzugsbehörden erkennbar gewesen sei. Der Abschlussbericht des Staatsanwaltes stütze sich insbesondere darauf, dass die Gefängnisärzte keinen aussergewöhnlichen psychischen Zustand diagnostiziert hätten. Das Gericht hat jedoch auch festgestellt, dass der Vater des Beschwerdeführers in einem besonderen Haftregime inhaftiert war und dass es Anzeichen für eine mögliche Selbsttötung gegeben habe.

Das Gericht hat schließlich festgestellt, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Schutzpflichten bzw. einer allfälligen strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Fahrlässigkeit…