Sachverhalt
Die HC [X.] Management AG und die HC [X.] Sport AG, zwei hundertprozentige Tochtergesellschaften der Hockey Club [X. AG] , sind Schwestergesellschaften, die im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen sind. Die Management AG stellt der Sport AG Infrastruktur und Dienstleistungen zur Verfügung, insbesondere in den Bereichen Marketing und Sponsoring. Die Sport AG führt den Eishockey-Profi-Spielbetrieb durch und hat die Lizenz zur Teilnahme an der Meisterschaft. Die Schwestergesellschaften haben einen Dienstleistungs- und Managementvertrag abgeschlossen, der die Aufgabenverteilung und die Entschädigungen regelt.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat eine Mehrwertsteuerkontrolle durchgeführt und festgestellt, dass die Schwestergesellschaften ihre Umsätze und Aufwände nicht korrekt verbucht haben. Die ESTV hat daher eine Gutschrift und eine Nachbelastung vorgenommen. Die Schwestergesellschaften haben gegen diese Entscheide Beschwerde eingelegt und argumentiert, dass die ESTV unzulässigerweise zwei unterschiedliche Methoden angewendet hat, um die Vorsteuern zu kürzen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerden abgewiesen und die vorinstanzlichen Urteile bestätigt. Es hat festgestellt, dass die Schwestergesellschaften als nahestehende Personen gelten und daher ihre Leistungen zu Drittkonditionen versteuern müssen. Die Vorsteuern sind nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen, wenn die vorsteuerbelastet bezogenen Leistungen sowohl für steuerbare als auch für steuerausgenommene Umsätze verwendet werden.
Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die ESTV die richtige Methode angewendet hat, um die Vorsteuern zu kürzen. Die ESTV hat den auf konsolidierter Basis ermittelten…