Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine polnische Staatsbürgerin, heiratete 2006 einen Schweizer Bürger und erhielt 2007 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach der Trennung des Paares 2009 und der Scheidung 2012 wurde die Beschwerdeführerin arbeitslos und sozialhilfeabhängig. Das Departement des Innern des Kantons Solothurn wies 2013 das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz aus. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.
Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts. Sie machte geltend, dass die Vorinstanz den Entscheid der Invalidenversicherung abwarten sollte, bevor sie den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung verfügte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Beschwerde zulässig ist, soweit sie sich auf die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bezieht. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unvollständig abgeklärt hat, indem sie die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Arbeitnehmereigenschaft im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) 1251/70 erfüllt und ein Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA hat, nicht behandelt hat.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Anspruch nach Art. 4 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) 1251/70 erst beurteilt werden kann, wenn der Ausgang des…