Sachverhalt

Die Beschwerdeführer, A. und B.X.-[Y.] , wurden für die direkte Bundessteuer 2008 und die Staats- und Gemeindesteuern 2008 vom Kantonalen Steueramt Zürich veranlagt. Die Veranlagung erfolgte mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... und einem steuerbaren Vermögen von Fr. .... Die Beschwerdeführer beantragten die Berücksichtigung der Rückgabe von Aktien im Wert von Fr. ... als einkommensmindernde Position, was vom Kantonalen Steueramt Zürich abgelehnt wurde. Die dagegen erhobenen Einsprachen und Rechtsmittel blieben erfolglos.

Die Beschwerdeführer legten Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragten die Aufhebung der Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich und die Festsetzung des steuerbaren Einkommens auf Fr. ... für die direkte Bundessteuer 2008 und auf Fr. ... für die Staats- und Gemeindesteuern 2008.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerden und kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz die Abgangsentschädigung zu Recht als steuerbares Einkommen eingestuft hatte, jedoch die Rückgabe der Aktien nicht als einkommensmindernde Position berücksichtigt hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Rückgabe der Aktien nicht aus freien Stücken erfolgt war, sondern unter dem Druck der öffentlichen Meinung und der politischen Entwicklung.

Das Gericht befand, dass die Rückgabe der Aktien eine einkommensmindernde Wirkung haben kann, wenn sie unter bestimmten Umständen erfolgt. Es stellte jedoch auch fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt hatte und dass die Beschwerdeführer ihre Behauptungen nicht ausreichend belegt hatten.

Das Gericht entschied, die Sache an die Steuerverwaltung zurückzuweisen, um den Sachverhalt weiter abzuklären und die steuerlichen Folgen der Rückgabe der Aktien neu zu…