Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] erhob am 26. Februar 2013 Rekurs gegen den Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramts St. Gallen vom 29. Januar 2013. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen forderte ihn am 27. Februar 2013 auf, bis zum 15. März 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde nicht fristgerecht geleistet. Am 26. März 2013 reichte [A.] ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist ein und bezahlte den Kostenvorschuss. Die Verwaltungsrekurskommission wies das Gesuch am 23. April 2013 ab und schrieb den Rekurs ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. November 2013 ab.

[A.] erhob am 21. Dezember 2013 Beschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Wiederherstellung der Frist für die Zahlung des Kostenvorschusses gutzuheissen und die Sache zur materiellen Entscheidung an die Verwaltungsrekurskommission zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, da es sich um einen Endentscheid handelt und keine sachliche Ausnahme nach Art. 83 BGG vorliegt. Der Beschwerdeführer ist als Steuerpflichtiger zur Beschwerdeführung legitimiert.

Das Bundesgericht wendete das Recht von Amtes wegen an und prüfte die Verletzung von kantonalem Gesetzes- und Verordnungsrecht unter dem Gesichtswinkel der Willkür. Es stellte fest, dass die Vorinstanz das Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Fristversäumnis nur ein leichtes Verschulden trifft.

Das Bundesgericht prüfte auch die Rüge der…