Sachverhalt
Das Kantonale Steueramt Zürich führte eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen durch und rechnete die gesamte Anzahlung in der Steuerperiode 2007 als Einkommen von [X.] auf. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. Das Bundesgericht hob die Ermessensveranlagung auf und wies die Sache zur Neuveranlagung an das Kantonale Steueramt Zürich zurück. Anschließend eröffnete das Kantonale Steueramt Zürich ein Nachsteuerverfahren für die Jahre 2001-2006 und forderte von [X.] verschiedene Unterlagen ein, die jene nicht vollständig beibringen konnte. Das Kantonale Steueramt Zürich auferlegte [X.] ermessensweise eine Nachsteuer für die Steuerperioden 2001-2006. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies das Kantonale Steueramt Zürich ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hob die Nachsteuerverfügungen auf.
Die Beteiligten sind das Kantonale Steueramt Zürich als Beschwerdeführer und [X.] als Beschwerdegegnerin. Die Verfahren 2C_304/2013 und 2C_305/2013 wurden vereinigt.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die rechtliche Beurteilung eines letztinstanzlichen Rückweisungsentscheids für die Behörde, an welche die Sache geht, und auch für das Bundesgericht selbst verbindlich ist. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid massgeblich auf neue, bisher nicht geprüfte Umstände gestützt, was zu widersprüchlichen Entscheiden führt. Das Bundesgericht hat verbindlich entschieden, dass nicht der gesamte Vermögenszuwachs von Fr. 140'000.-- im Steuerjahr 2007 als Einkommen aufgerechnet werden darf.
Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz ihren Entscheid massgeblich auf solche neuen, bisher nicht geprüften Umstände gestützt hat. Die Vorinstanz hat der Nachsteuerperiode 2001-2006 eine andere rechtliche Beurteilung zugrunde gelegt als der Steuerperiode 2007. Dieses Vorgehen läuft den bundesgerichtlichen Vorgaben zuwider. Die Steuerverwaltung hat die gesamte Aufrechnung ermessensweise in der Nachsteuerperiode 2001-2006 vorgenommen.
Das Bundesgericht entschied, dass die Steuerverwaltung zur Ermessensveranlagung befugt war, da die Beschwerdegegnerin im Nachsteuerverfahren keinen weiteren Aufschluss über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihre Lebenshaltungskosten in der Nachsteuerperiode geben…