Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen [D.A.] und C.A.-[B.] wurden für die Staats- und Gemeindesteuern 2002 und die direkte Bundessteuer 2002 veranlagt. Die Veranlagung basierte auf einer Entschädigung von Fr. 46'340'000.--, die sie für die Einräumung von Baurechten an verschiedenen Grundstücken erhalten hatten. Die Steuerpflichtigen beantragten eine Korrektur der Veranlagung, da sie der Meinung waren, dass die Entschädigung nicht korrekt besteuert worden sei.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde der Steuerpflichtigen ab und bestätigte die Veranlagung. Die Steuerpflichtigen legten Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragten die Aufhebung der Veranlagung.
Gleichzeitig legte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts betreffend die direkte Bundessteuer 2002 und die Festsetzung des steuerbaren Einkommens auf Fr. 19'900'700.--.
Erwägungen
Rechtliche Grundlagen
Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Die Beschwerde ist zulässig, da die Steuerpflichtigen und die ESTV legitimiert sind, Beschwerde einzulegen.
Staats- und Gemeindesteuern
Die Vorinstanz hat die Entschädigung für die Einräumung der Baurechte als Einkünfte aus Liegenschaften besteuert. Die Steuerpflichtigen bringen vor, dass die Vorinstanzen bei der Berechnung der Anlagekosten für die Gebäude die zeitlichen Verhältnisse vermengt haben.
Direkte Bundessteuer
Die ESTV vertritt die Auffassung, dass die…