Art. 779l ZGB
Höchstdauer
1 Das Baurecht kann als selbständiges Recht auf höchstens 100 Jahre begründet werden.
2 Es kann jederzeit in der für die Begründung vorgeschriebenen Form auf eine neue Dauer von höchstens 100 Jahren verlängert werden, doch ist eine zum voraus eingegangene Verpflichtung hiezu nicht verbindlich.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Grundstückgewinnsteuer (Besitzesdauer, Spekulationszuschlag)3 Zitierungen
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Staats- und Gemeindesteuern 2002 (2. Rechtsgang); Direkte Bundessteuer 2002 (3. Rechtsgang)1 Zitierungen
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Bewertung des Grundstücks [...], Riehen ([...])0 ZitierungenVD.2021.73· 17.02.2022 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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