Sachverhalt

Die X. AG handelt mit Feuerlöschern und erbringt damit zusammenhängende Servicearbeiten. Aufgrund einer Rapex-Verbraucherwarnung aus Polen wurde die Marktkontrolle des Schweizerischen Vereins für technische Inspektionen (SVTI) auf möglicherweise fehlerhafte Feuerlöscher mit der Beschriftung "A." aufmerksam gemacht. Der SVTI führte Stichproben- und Konformitätskontrollen bei "A."-Feuerlöschern durch und stellte Mängel fest, wie z.B. fehlende Konformitätserklärung und fehlende Angaben zum Herstellungsdatum auf den Geräten.

Die X. AG bestätigte den in Polen festgestellten Produktmangel und veröffentlichte eine Produktwarnung. Der SVTI teilte der X. AG jedoch mit, dass die Produktwarnung nicht genügend sei, da auf den Feuerlöschern ein Herstellungsdatum fehle und dadurch ein Käufer nicht erkennen könne, ob sein Feuerlöscher von der Produktwarnung betroffen sei.

Der SVTI erliess eine Verfügung, in der die X. AG verpflichtet wurde, erneut eine Produktwarnung zu veröffentlichen, die alle "A."-Feuerlöscher der Baureihe S. ab Verkaufsdatum Januar 2007 betrifft. Die X. AG wurde auch verpflichtet, die Feuerlöscher auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und das Datum der Kontrolle auf den Geräten anzubringen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die angeordnete Produktwarnung und der Rückruf der fehlerhaften Feuerlöscher verhältnismässig sind. Die X. AG machte geltend, dass der Rückruf infolge des seitherigen Zeitablaufs unverhältnismässig geworden sei, da die Feuerlöscher alle drei Jahre zur Revision gebracht werden müssten und sicherheitsbewusste Besitzer ihre Feuerlöscher inzwischen bereits zur Revision gebracht haben würden.

Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation und hob die Verfügung des SVTI auf. Es befand, dass die angeordnete Produktwarnung und der Rückruf der fehlerhaften Feuerlöscher inzwischen unverhältnismässig geworden seien, da die meisten Feuerlöscher inzwischen bereits zur Revision gebracht worden seien und ein Rückruf keinen Sinn mehr…