Sachverhalt

Die Beschwerdeführer [A.A.] und [B.A.] , die in ihrem Eigenheim in [U.] wohnen und Eigentümer eines Ferienhauses in Frankreich sind, deklarierten in ihrer Steuererklärung 2007 einen Bruttoertrag von Fr. 22'777.-- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 21'090.-- (Kantons- und Gemeindesteuern) für die Liegenschaft in [U.] und einen Bruttoertrag von Fr. 8'400.-- für die Liegenschaft in Frankreich. Sie machten Schuldzinsen von insgesamt Fr. 13'275.-- geltend.

Die Steuerverwaltung verlegte die Schuldzinsen proportional nach Lage der Aktiven, wodurch ein negatives steuerbares Einkommen (aus Vermögensertrag) von Fr. 19'395.-- in Frankreich resultierte. Die Kantonale Steuerkommission Schaffhausen bestätigte die Veranlagungen, und das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies die dagegen erhobenen Rechtsmittel ab.

Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Antrag, die Entscheide des Obergerichts aufzuheben und das in der Schweiz steuerbare Einkommen betreffend die direkte Bundessteuer 2007 auf Fr. 103'000.-- und jenes betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2007 auf Fr. 115'000.-- festzulegen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2007 ab, da die Vorinstanz Art. 6 Abs. 3 DBG nicht korrekt ausgelegt habe. Die Regel, wonach ein Schuldzinsenüberschuss aus einem im Ausland gelegenen Grundstück nicht von der Bemessungsgrundlage des Einkommens einer in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Person abgezogen werden darf, ist als Korrelat zu betrachten zur Regel, wonach Einkünfte aus Immobilien im Ausland in der Schweiz…