Sachverhalt
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) führte bei der Steuerpflichtigen [A.] , die ein Unterhaltungslokal mit sexuellen Dienstleistungen betreibt, eine Kontrolle durch und stellte fest, dass die Umsätze aus sexuellen Dienstleistungen nicht verbucht waren. Die ESTV schätzte die Umsätze ermessensweise und forderte Mehrwertsteuern für die Jahre 2007-2009 und 2010 nach. Die Steuerpflichtige legte Einsprache ein und machte geltend, dass die Schätzung der ESTV methodisch nicht vertretbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht hob die Einspracheentscheide auf und wies die Sache an die ESTV zurück. Die ESTV führte Beschwerde beim Bundesgericht, das die Beschwerden gutgeheissen und die Einspracheentscheide bestätigt hat.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zum Schluss, dass die ESTV berechtigt war, eine Schätzung der steuerbaren Umsätze vorzunehmen, da die Steuerpflichtige ihre Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nicht erfüllt hatte. Das Gericht befand, dass die ESTV ihre Ermessensveranlagung auf nachvollziehbare Überlegungen stützte und dass die Schätzung nicht offensichtlich unrichtig war.
Das Gericht wies auch darauf hin, dass die Steuerpflichtige ihre Pflichten im Rahmen der Selbstveranlagung nicht erfüllt hatte und dass die ESTV nicht verpflichtet war, aufwändige oder wenig aussichtsreiche Beweiserhebungen durchzuführen. Die Ermessenseinschätzung der ESTV genügte…