Sachverhalt
Die Beschwerdeführer, [A.A.] und [B.A.] , wurden von der Steuerverwaltung des Kantons Bern für die Kantons- und Gemeindesteuern der Periode 2003 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 81'800.-- und für die direkte Bundessteuer der Periode 2003 mit einem Einkommen von Fr. 92'800.-- veranlagt. Gegen diese Veranlagung erhoben sie Einsprache, die jedoch abgewiesen wurde. Anschließend gelangten sie an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern, die ihre Rechtsmittel teilweise guthiess und die Abzüge für den Liegenschaftsunterhalt erhöhte. Gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission beschwerten sich die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, das ihre Beschwerde jedoch abwies.
Die Beschwerdeführer führten daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, mit der sie eine Reduktion des steuerbaren Einkommens um Fr. 5'400.-- (Kosten des privaten Musikunterrichts der Kinder), eine Reduktion der Verfahrenskosten der Steuerrekurskommission auf höchstens Fr. 600.-- sowie die Halbierung der ausgesprochenen Busse beantragten.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass die Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert sind. Es wies jedoch darauf hin, dass die Beschwerde nur insoweit zulässig ist, als sie sich gegen die Verletzung von Bundesrecht richtet.
Das Bundesgericht ging auf die einzelnen Rügen der Beschwerdeführer ein und stellte fest, dass diese nicht substantiiert waren. Insbesondere beanstandeten die Beschwerdeführer die Aufrechnung der Spesenpauschale und die Herabsetzung der Vergabungen, jedoch ohne sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Auch die Rüge betreffend die Kostenverteilung nach dem Unterliegerprinzip war nicht substantiiert.
Das Bundesgericht wies auch die Rüge betreffend den…