Sachverhalt
Die [X. AG] , eine Schweizer Firma, die sich auf die Reinigung, Rekonditionierung, Lackierung, Beschriftung, Entsorgung und den Transport von Gebinden aller Art spezialisiert hat, exportierte gebrauchte Fässer nach Deutschland, um sie dort rekonditionieren oder entsorgen zu lassen. Die Eidgenössische Zollverwaltung überprüfte aufgrund eines Begehrens des deutschen Hauptzollamts in Münster die Richtigkeit von 134 Ursprungsnachweisen und stellte fest, dass in 133 Fällen die Ursprungsnachweise ungültig waren. Die [X. AG] erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung und beantragte die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis die Antwort auf ihr Gesuch um verbindliche Ursprungsauskunft vorlag. Die Oberzolldirektion sistierte das Beschwerdeverfahren und beantwortete das Auskunftsersuchen, indem sie ausführte, dass der Exporteur der Fässer berechtigt sei, einen Ursprungsnachweis auszustellen, soweit ihm ein Vorursprungsnachweis vorliege. Die [X. AG] beantragte daraufhin die Erlassung einer Auskunftsverfügung, die die Oberzolldirektion ablehnte. Die [X. AG] erhob daraufhin eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, die dieses abwies, da es bereits eine Verfügung zu den vorgelegten Ursprungsnachweisen gab.
Gegen diese Entscheidung erhob die [X. AG] Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache zur Erlassung einer Auskunftsverfügung über den Ursprung der Waren. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da die [X. AG] bereits eine Verfügung über die Leistung vorlag und die beantragte Feststellungsverfügung den gleichen Streitgegenstand wie dieses Beschwerdeverfahren hatte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob das vorinstanzliche Urteil ein Prozessurteil darstellte und ob die Vorinstanz in der Tat ein Prozessurteil erlassen hatte. Es stellte fest, dass die Vorinstanz materiell auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde einzutreten und sie alsdann abzuweisen gewesen wäre.
Das Bundesgericht untersuchte sodann, ob aus der Zollgesetzgebung ein Rechtsanspruch auf Erlass einer Auskunftsverfügung hervorgeht. Es stellte fest, dass die Zollverwaltung auf Ersuchen eine Auskunftsverfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu erlassen hat und dass gegen die nicht ausgesprochene oder inhaltlich nicht genehme Verfügung die ersuchende Person an das…