Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, Inhaber des Einzelunternehmens [X.] , und die Beschwerdegegnerin, die [Y. AG] , stritten über die Frage, ob zwischen ihnen ein Mäklervertrag zustande gekommen war. Der Beschwerdeführer behauptete, er habe der Beschwerdegegnerin den Kontakt zur [Q. SA] , Barcelona, vermittelt, was zu einem Aktienkauf der [Q. SA] an der Beschwerdegegnerin geführt habe. Die Beschwerdegegnerin bestritt den Abschluss eines Mäklervertrags und die Kausalität zwischen der Vermittlung und dem Aktienkauf.

Das Handelsgericht des Kantons St. Gallen wies die Klage ab, da der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hatte, dass ein tatsächlicher oder normativer Konsens zwischen den Parteien im Hinblick auf den Abschluss eines Mäklervertrags vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz den Abschluss eines Mäklervertrags zwischen den Parteien zu Recht verneint hatte. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert vorgetragen hatte, welches die vereinbarten Tätigkeiten hätten sein sollen, für die er bei eingetretenem Erfolg ein Honorar hätte fordern können.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz den Abschluss eines Mäklervertrags zu Recht verneint hatte, da der…