Sachverhalt
Die [X.] Ltd. wurde am 15. Oktober 2002 in das Firmenregister von Guernsey eingetragen. Das gesamte Aktienkapital von Fr. 50 Mio. wurde von der [Y.] Holding AG gezeichnet. Die Steuerverwaltung des Kantons Zug eröffnete der [Y.] Holding AG die steuerbaren Faktoren für die Steuerperiode 2002 und 2003 und rechnete dabei die Steuerfaktoren der [X.] Ltd. hinzu. Die [Y.] Holding AG reichte Einsprache ein und beantragte, die [X.] Ltd. sei steuerrechtlich als selbständige Gesellschaft mit Sitz in Guernsey anzuerkennen.
Die Steuerverwaltung nahm die [X.] Ltd. als selbständiges Steuersubjekt ins Steuerregister des Kantons Zug auf und sistierte die Veranlagungsverfahren betreffend die [Y.] Holding AG. Die [X.] Ltd. erhob Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen und bestritt die Steuerpflicht in der Schweiz.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies den Rekurs der [X.] Ltd. ab. Die [X.] Ltd. erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zugelassen und die Beschwerdeführerin als zur Beschwerde legitimiert erachtet. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden.
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Vorinstanz die bundesgerichtliche Praxis zur tatsächlichen Verwaltung einer juristischen Person in der Schweiz bzw. im Kanton Zug zutreffend dargelegt und die richtigen Schlüsse daraus gezogen hat. Die Beschwerdeführerin hat nicht aufgezeigt, dass keine personelle oder finanzielle…