Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Bern wegen Vergewaltigung, sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil und die Ablehnung seines Revisionsgesuchs durch den Kassationshof des Obergerichts erhob er Beschwerde beim Bundesgericht, die abgewiesen wurde. Anschließend reichte der Beschwerdeführer ein zweites Revisionsgesuch ein, das vom Obergericht des Kantons Bern abgelehnt wurde. Gegen diese Ablehnung erhob der Beschwerdeführer erneut Beschwerde beim Bundesgericht.

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Vorinstanz seine Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt habe, indem sie die Revision zu Unrecht abgelehnt und die neuen Beweismittel, zehn Briefe von der Geschädigten [Y.] , nicht berücksichtigt habe. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie das Revisionsgesuch gutheisse.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz die Revision zu Recht abgelehnt habe. Die Vorinstanz durfte auf die beantragten Zeugeneinvernahmen verzichten, da der Beschwerdeführer, seine frühere Ehefrau und Dr. med. [A.] keinen Aufschluss geben konnten, wie die Briefe inhaltlich zu deuten sind. Der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers wurde mit der Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewahrt.

Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz die Rechtsfrage, ob die neuen Beweise die für die Revision erforderliche Erheblichkeit aufwiesen, nicht im Sinne des Beschwerdeführers beantworten musste. Die Vorinstanz durfte willkürfrei davon ausgehen, dass die neuen Beweismittel nicht geeignet…