Sachverhalt

Die Parteien [X.] und [Y.] heirateten im September 1970 und leben seit 2001 getrennt. Neben dem Rechtsöffnungsverfahren ist auch ein Scheidungsverfahren hängig. Mit Urteil vom 13. Dezember 2010 schied das Gerichtspräsidium Zurzach die Parteien und regelte die Scheidungsfolgen. [Y.] erhob Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau gegen die Ziff. 3.1 (güterrechtliche Ausgleichszahlung) und Ziff. 6 (Vorsorgeausgleich) des gerichtspräsidialen Scheidungsurteils.

[Y.] stellte am 21. April 2011 ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung für Fr. 99'023.85 nebst Zins zu 5% seit 10. September 2010. Das Rechtsöffnungsgesuch stützt sich auf mehrere rechtskräftige Entscheide des Gerichtspräsidiums Zurzach und des Obergerichts des Kantons Aargau, die Ehegattenunterhaltsbeiträge und zugesprochene Parteientschädigungen betreffen.

Das Obergericht des Kantons Aargau erteilte [Y.] die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 99'023.85 nebst Zins zu 5% auf Fr. 24'012.85 seit dem 10. September 2010. [X.] beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Abweisung der Beschwerde von [Y.] .

Erwägungen

Das Bundesgericht hat den Sistierungsantrag abgewiesen, da keine überwiegenden Gründe für eine Sistierung des Verfahrens ersichtlich sind.

Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid eines oberen Gerichts und ist grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer hat jedoch neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht, die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht wurden und daher unbeachtlich sind.

Das Obergericht hat die Rechtsöffnung erteilt, da die güterrechtliche Auseinandersetzung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist und die…