Sachverhalt

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) legte gegen die Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. August 2010 Beschwerde ein. Die Urteile betrafen die direkte Bundessteuer 2006 und 2007 und die Abzugsfähigkeit von Einkäufen in die Vorsorgeeinrichtung. Der Steuerpflichtige, [A.X.] , hatte in den Jahren 2006 und 2007 Einkäufe in die Vorsorgeeinrichtung getätigt und daraufhin Kapitalleistungen erhalten.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hatte entschieden, dass die Einkäufe abzugsfähig seien und die Kapitalleistung 2006 ungekürzt zu besteuern sei. Die EStV beantragte, die Urteile aufzuheben und die ursprünglichen Veranlagungsverfügungen zu bestätigen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und entschied, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig sei. Es wendete das Recht von Amtes wegen an und prüfte die Abzugsfähigkeit der Einkäufe in die Vorsorgeeinrichtung.

Das Bundesgericht entschied, dass die Einkäufe nicht abzugsfähig seien, da sie innerhalb der dreijährigen Sperrfrist nach Art. 79b Abs. 3 BVG getätigt worden seien. Es wies auch den Vertrauensschutz bei unrichtigen…