Sachverhalt
Das Steueramt des Kantons Solothurn leitete gegen die [X. GmbH] ein Hinterziehungsverfahren ein, weil die Gesellschaft ein Geschäftsfahrzeug (BMW X5 3,0 D) zu einem unter dem Eurotax-Wert liegenden Preis an ihren Gesellschafter [Z.] verkauft hatte. Das Steueramt verfügte Bussen wegen versuchter vorsätzlicher Hinterziehung der Staatssteuern 2007 und der direkten Bundessteuer 2007. Die [X. GmbH] erhob Einsprache, die jedoch ohne Erfolg blieb. Das Kantonale Steuergericht Solothurn hob die Bussenverfügungen auf.
Das Steueramt des Kantons Solothurn beantragte dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonalen Steuergerichts aufzuheben und die Bussen zu bestätigen. Die [X. GmbH] und das Kantonale Steuergericht beantragten, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz zu Recht die Bussenverfügungen aufgehoben hatte. Es stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin ([X. GmbH] ) vor der Vorinstanz vorgebracht hatte, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass es zu einer Steuerverkürzung kommen könnte. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der strikte Nachweis, dass der Beschwerdegegnerin die unvollständige Deklaration bewusst gewesen wäre, aufgrund der Aktenlage nicht zu erbringen sei.
Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz zu Recht angenommen hatte, dass die Beschwerdegegnerin nicht über das erforderliche Wissen verfügt hatte, um eine Steuerverkürzung zu begehen. Es wies darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin ihre…