Sachverhalt

Die Beschwerdeführerinnen, Mutter und Tochter, beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche und das bundesgerichtliche Verfahren in einem Kindesschutzverfahren. Die Mutter ist die nicht verheiratete Mutter der Tochter, und der Vater, ein staatenloser Flüchtling, ist erwerbslos. Die Sozialbehörde der Gemeinde [A.] hatte eine Beistandschaft über die Tochter errichtet und deren Unterbringung in einer Pflegefamilie angeordnet. Die Mutter und die Tochter beantragten die Aufhebung der Beistandschaft und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Obergericht des Kantons Zürich wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit der Mutter ab und setzte eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführerinnen legten Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragten die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche und das bundesgerichtliche Verfahren.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeit des Obergerichts und die Eintretensvoraussetzungen. Es stellt fest, dass die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist und dass die Beschwerdeführerinnen die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Das Bundesgericht prüft dann die Bedürftigkeit der Mutter und stellt fest, dass sie nicht bedürftig ist, da sie über ein monatliches Gesamtnettoeinkommen von Fr. 5'739.-- verfügt und ein Freibetrag von Fr. 1'138.30 hat. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden eine willkürliche Feststellung des massgeblichen Einkommens der Mutter, aber das Bundesgericht stellt fest, dass die Rüge unbegründet ist.

Das Bundesgericht prüft auch den Anspruch der Tochter auf unentgeltliche…