Sachverhalt

Die [X. AG] (Beschwerdeführerin) und [K.] (Beschwerdegegner) waren durch einen Arbeitsvertrag verbunden. Der Beschwerdegegner war seit 1988 für die Beschwerdeführerin tätig, zuletzt als Maschinist. Nach einem Unfall unter Alkoholeinfluss im Jahr 2007 unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung, in der der Beschwerdegegner sich unter ärztliche Aufsicht stellte und auf Alkoholkonsum verzichtete. Bei Nichteinhaltung dieser Vereinbarung sollte das Arbeitsverhältnis fristlos aufgelöst werden. Im August 2008 kündigte die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis fristlos, da der Beschwerdegegner wieder Alkohol konsumiert hatte und die Vereinbarung nicht eingehalten hatte.

Der Beschwerdegegner reichte beim Arbeitsgericht des Kantons Luzern Klage ein und verlangte Ersatz für den Lohn bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sowie eine Entschädigung für die ungerechtfertigte Entlassung. Die Beschwerdeführerin verlangte die Abweisung der Klage und stellte den Eventualantrag, dass die Klageforderung durch Verrechnung mit einer Schadenersatzforderung untergegangen sei.

Das Arbeitsgericht stellte fest, dass die fristlose Kündigung ungerechtfertigt war, und schützte die Klageforderung im Umfang von Fr. 24'997.30 netto. Allerdings wies es die Klage ab, da es die von der Beschwerdeführerin zur Verrechnung gestellte Schadenersatzforderung anerkannte.

Das Obergericht des Kantons Luzern hob das Urteil des Arbeitsgerichts auf und verpflichtete die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner Fr. 24'997.30 netto zu bezahlen. Es nahm an, dass die Beschwerdeführerin konkludent auf die Schadenersatzforderung verzichtet hatte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerin auf die Schadenersatzforderung verzichtet hatte. Die Beschwerdeführerin hatte in der Vereinbarung vom 30. Januar 2007 und in der fristlosen Kündigung vom 8. August 2008 Schadenersatzforderungen vorbehalten. Allerdings hatte sie in der letzten Lohnabrechnung vom 14. August 2008 keine Schadenersatzforderung zur Verrechnung gebracht und auch den allgemeinen Vorbehalt nicht erneuert.

Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz zu Recht angenommen hatte, die Beschwerdeführerin habe konkludent auf die Schadenersatzforderung verzichtet. Die Beschwerdeführerin hatte trotz der expliziten Vorbehalte in der Vereinbarung und der fristlosen Kündigung in der letzten Lohnabrechnung keine Schadenersatzforderung zur Verrechnung gebracht und auch den allgemeinen Vorbehalt nicht erneuert.

Das Bundesgericht wies auch die Rüge der…