Sachverhalt
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) führte Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, das den Beschwerdegegner [X.] von der Wehrpflichtersatzabgabe befreite. [X.] war 2005 als Panzergrenadier ausgehoben worden, aber aufgrund von Kniebeschwerden vorzeitig aus dem Militärdienst entlassen worden. Die SUVA Militärversicherung anerkannte eine Verschlimmerungshaftung für die Kniebeschwerden links, aber nicht für die rechtsseitigen Kniebeschwerden.
Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug des Kantons Luzern befreite [X.] für das Jahr 2005 von der Ersatzpflicht, aber nicht für spätere Jahre. [X.] erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung und das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hob den Einspracheentscheid auf und befreite [X.] von der Wehrpflichtersatzabgabe.
Die ESTV führte Beschwerde gegen dieses Urteil und machte geltend, dass [X.] nicht von der Ersatzpflicht befreit werden könne, da er nicht dauerhaft dienstuntauglich sei und die Möglichkeit habe, freiwilligen Zivilschutzdienst zu leisten.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz den Fall zu Unrecht aufgrund der Feststellungen des EGMR im Fall Glor behandelt hatte. Der EGMR hatte in seinem Urteil festgestellt, dass die von den Schweizer Behörden vorgenommene Unterscheidung zwischen abgabebefreiten und abgabepflichtigen militärdienstuntauglichen Personen diskriminierend und Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK verletzend sei.
Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass der Beschwerdegegner im Gegensatz zum Fall Glor die Möglichkeit hatte, freiwilligen Zivilschutzdienst zu leisten und somit seine Dienstpflicht zu erfüllen. Der Beschwerdegegner hatte jedoch nicht dartut, ein solches…