Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr. [A.] , führte die Verteidigung von [X.] vor dem Bezirksgerichtsausschuss Maloja und später vor dem Kantonsgericht von Graubünden. [X.] wurde vom Kantonsgericht freigesprochen. Das Kantonsgericht sprach dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 2'216.60 für das Berufungsverfahren zu. Der Beschwerdeführer beantragte eine Entschädigung von Fr. 2'646.95.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Vorinstanz beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht. Die Beschwerde richtete sich gegen die Höhe der für das Berufungsverfahren zugesprochenen Parteientschädigung. Die Vorinstanz hatte den Stundenansatz des Beschwerdeführers von Fr. 240.-- auf Fr. 200.-- reduziert, da es sich um eine amtliche Verteidigung handelte.

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Vorinstanz Art. 161 StPO/GR willkürlich angewandt habe. Er legte jedoch nicht dar, dass und inwiefern diese Art. 160 Abs. 4 StPO/GR willkürlich angewandt worden sei. Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz die Entschädigung nach Art. 160 Abs. 4 StPO/GR zugesprochen hatte und der Beschwerdeführer nicht dargelegt hatte, dass diese Art. willkürlich angewandt worden sei.

Das Bundesgericht entschied jedoch, dass die Regelung nach Art. 5 HV/GR, gemäss welcher das Honorar des amtlichen Verteidigers Fr. 200.-- pro Stunde beträgt, nur im Fall des amtlichen Verteidigers des…