Art. 160 StPO
Einvernahme einer geständigen beschuldigten Person
Ist die beschuldigte Person geständig, so prüfen Staatsanwaltschaft und Gericht die Glaubwürdigkeit ihres Geständnisses und fordern sie auf, die näheren Umstände der Tat genau zu bezeichnen.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen
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Hinderung einer Amtshandlung; mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl; Willkür; Strafzumessung etc.2 Zitierungen
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2 Zitierungen08.11.2005 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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