Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Urkundenfälschung und gewerbsmässiger Geldwäscherei zu 24 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 150.-- verurteilt. Der Vollzug der Strafen wurde mit einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesgericht, ihn unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse freizusprechen. Er rügte eine Verletzung von Art. 33 Abs. 1 StPO und eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 StPO.

Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer in den ersten beiden Einvernahmen Mitte April 2014 anerkannt hatte, die beiden Indooranlagen selbst gebaut und finanziert zu haben, und dass er bei den delegierten polizeilichen Einvernahmen vom Mai und Juli 2014 in Anwesenheit von Rechtsanwalt [C.] ein weitgehendes Geständnis abgelegt hatte.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Rüge der Verletzung von Art. 33 Abs. 1 StPO und stellte fest, dass die Vorinstanz nicht verkannt hatte, dass die Aussagen von in anderen Verfahren beschuldigten Personen nur dann zu Lasten einer beschuldigten Person verwertet werden könnten, wenn diese wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gehabt hatte, die sie belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die beschuldigten Personen in den getrennten Verfahren zu stellen.

Das Bundesgericht prüfte auch die Rüge der Verletzung von Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 StPO und stellte fest, dass die Vorinstanz die Beweise frei nach ihrer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung gewürdigt hatte und dass die Verurteilung auf das Geständnis des Beschwerdeführers…